Abnahme nach BGB

Ist der Bauvertrag nach BGB geschlossen, dann erfolgt die Abnahme nach § 640 des BGB.
Abnahmearten nach BGB
Der Auftraggeber muss gegenüber dem Auftragnehmer klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er mit der Leistung zufrieden ist und die Leistungen anerkennt. Die Aussage kann in einem Gespräch oder schriftlich erfolgen.
Hinweis: Kommt es zum Streitfall ist die Dokumentation und Beweisbarkeit schwierig, da keine Abnahmeunterlagen vorliegen.
Auftraggeber und Auftragnehmer überprüfen die Bauleistungen, es erfolgt eine schriftliche Dokumentation. Die förmliche Abnahme muss im BGB Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Verlangt einer der Vertragsparteien (Auftraggeber / Auftragnehmer) die Abnahme, dann hat Sie innerhalb von 12 Werktagen stattzufinden.
Hinweis: Diese Abnahmeform ist für beide Seiten der rechtlich sicherste Weg. Die Abnahme kann ohne Auftragnehmer stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder wenn zu einem Termin mit genügend Frist eingeladen wurde. Das Ergebnis ist dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Der Auftraggeber bringt durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass er die Leistungen anerkennt. Das kann durch Zahlung der restlichen Rechnungssumme sein, die Übernahme / Bezug des Gebäudes oder Auszahlung der Sicherheitseinbehalte.
Der Auftraggeber muss in einer vom Auftragnehmer angegeben Frist die Bauleistungen abnehmen. Ist die Frist abgelaufen, gilt die Leistung als abgenommen.
Hinweis: Alle Leistungen müssen fertiggestellt sein und es dürfen keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Es muss eine Vereinbarung zwischen beiden Parteien getroffen werden, dass eine Teilabnahme erfolgt. Die Leistungen können nur abgenommen werden, wenn Sie funktionsfähig sind.
Wenn sie einen BGB-Bauvertrag schließen, beachten Sie die oben stehenden Abnahmearten bei Ihrem Bauvorhaben, damit Sie im Nachhinein keine Schwierigkeiten oder unnötigen Ärger haben. Nehmen Sie sich einen Fachmann bei der Abnahme hinzu, er kann Sie unterstützen und hat noch einmal einen anderen Blick auf die Bauleistungen.
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